{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2019-OG-Z-18-11_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22478", "Checksum": "b75a901c6c3c6cafc5774ad44708d7d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG Z 18 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2019 2019_OG Z 18 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:33", "Checksum": "3fa95b29ad026b91cdce18af253654ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2019 2019_OG Z 18 11\nRegeste:\nSachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. \n\n 11. Zur Entschädigung: Nach wie vor macht der Berufungskläger nicht substantiiert\ngeltend, inwiefern ein Ausstandsgrund des beauftragten Gutachters im Sinne von Art. 183\nAbs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO vorliegen sollte. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.\nBetreffend den Vorwurf, der Gutachter habe die notwendige Qualifikation nicht aufgewiesen,\nist sodann in E. 3.3 S. 30 des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen. Ferner rügt der\nBerufungskläger, die Vorinstanz habe eine Erläuterung des Gutachtens verweigert und\nstattdessen mitgeteilt, es werde in den nächsten Tagen einen Termin für die\nHauptverhandlung vereinbaren. Indessen vermag er nicht darzulegen, inwiefern er dadurch\neinen Nachteil hätte erfahren sollen. Denn auch anlässlich der Hauptverhandlung hätte er\num Erläuterung ersuchen können. Dazu äussert er sich jedoch nicht. Hingegen ist dem\nBerufungskläger beizupflichten, wenn er anführt, dass ein Notweg gemäss Art. 694 Abs. 1\nZGB nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden könne. Für die Berechnung der\nEntschädigung werden die Grundsätze der Enteignung analog angewendet. Somit wird der\nNotwegbelastete aufgrund der dabei verwendeten Differenzmethode schadensrechtlich\ngleichgestellt, wie wenn sein Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre\n(Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 26 zu Art. 694 ZGB).\nAllerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die Entschädigung\ndie Erstellungskosten umfasst. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung (BGE 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 6.2). Ebenfalls von der\nEntschädigung erfasst müssten indessen auch die Aufwendungen für die gutachterliche\nErmittlung der Erstellungskosten sein. Denn der Notwegbelastete sollte, wie soeben\nerwähnt, schadensrechtlich gleichgestellt werden, wie wenn sein Grundstück von keinem\nNotwegbegehren bedroht wäre. Die Erstellungskosten müssten ohnehin berechnet werden.\nSomit sind sie nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Da die Vorinstanz die\nGutachterkosten im Umfang von CHF 1'795.90 zu den Gerichtskosten hinzuzählte und dem\nBerufungskläger auferlegte, ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Folglich ist die\nDispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Landgerichts Uri vom 28. Juni 2018 insofern\nanzupassen, als die Entschädigung CHF 4‘195.90 (CHF 1‘795.90 plus CHF 2‘400.00)\nbeträgt.\n"}