{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2019-OG-Z-18-11_2019-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22478", "Checksum": "b75a901c6c3c6cafc5774ad44708d7d4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG Z 18 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2019 2019_OG Z 18 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:33", "Checksum": "3fa95b29ad026b91cdce18af253654ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2019 2019_OG Z 18 11\nRegeste:\nSachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. \n\nSachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. Die Landwirtschaft hat sich in den\nletzten 30 Jahren stark verändert. Ein Ausbau der Transportseilbahn ist mit\nverhältnismässigem Aufwand kaum denkbar. Sodann birgt der heutige Zugang\nüber den «Weg der Schweiz» ein zusätzliches Verletzungsrisiko für die Tiere\ndes Berufungsbeklagten. Insgesamt ist eine Wegnot zu bejahen. Da die\nbetreffende Strecke des «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone liegt, bleibt\neinzig der beantragte Verlauf über das Grundstück des Berufungsklägers. Zur\nEntschädigung: Ein Notwegrecht kann nur gegen volle Entschädigung\neingeräumt werden. Ebenfalls von der Entschädigung erfasst müssten auch\ndie Aufwendungen für die gutachterliche Ermittlung der Erstellungskosten\nsein. Somit sind diese Aufwendungen nicht nach Obsiegen und Unterliegen\naufzuteilen. Teilweise Gutheissung der Berufung.\n\nObergericht, 18. Dezember 2019, OG Z 18 11\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein,\nBGE 5A_48/2020 vom 22.01.2020)\n\nAus den Erwägungen:\n\n9. Zum Notweganspruch: Zu den Voraussetzungen ist auf E. 3.1.1 des angefochtenen\nEntscheids zu verweisen. Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte würde\ntrotz Notwegrecht den Helikopter in Anspruch nehmen müssen, wenn schwere Lasten zu\nbefördern seien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen dürften solche Transporte mit\neinem Notwegrecht viel seltener stattfinden. Denn auch landwirtschaftliche Fahrzeuge mit\nnormaler Breite können Lasten anderer Art befördern als die Transportseilbahn. Die\nVorinstanz spricht zu Recht von einer primitiven Seilbahn. In diesem steilen Gelände ist ein\nAusbau von der Bahn, deren Zugseil in der Tat kaum erkennbar ist, jedenfalls mit\nverhältnismässigem Aufwand undenkbar. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass\nder heutige Zugang zum Grundstück über den «Weg der Schweiz» für die Huftiere\nverletzungsträchtig und stressig ist. Wohl dürften die Tiere an unebenes Gelände gewohnt\nsein. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zugang zum Grundstück ein\nzusätzliches Verletzungsrisiko birgt. Dass die Distanz zur Bauzone gering ist, kann\nschliesslich nicht ausschlaggebend für die Bejahung des Notweganspruchs sein. Indessen\nist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass sich die Landwirtschaft in den letzten 30\nJahren stark verändert hat. So führt auch die Vorinstanz in E. 2.1.1 S. 20 ihres Entscheides\nzu Recht aus, dass die maschinelle Bewirtschaftung von Landwirtschaft immer mehr in den\nVordergrund rückt. Insgesamt ist somit eine Wegnot zu bejahen.\n\n10. Zum Verlauf des Notwegrechts: Wie bereits die Vorinstanz in E. 3.2 S. 26 ihres\nEntscheids ausführte, liegt der «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone, namentlich im\nBundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz. Somit könnte ein Ausbau\ndieses Fahrwegs nicht bewilligt werden. Denn ein derartiger Ausbau dieses Wegs würde\neine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellen. Und gemäss Art. 7\nAbs. 3 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz\n(VIVS, SR 451.13) sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nur unter folgenden engen\nVoraussetzungen zulässig:\n- Eine Bundesaufgabe wird damit erfüllt und\n- der Schutzwürdigkeit des Objekts stehen bestimmte gleich- oder höherwertige\nInteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen.\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich ist sodann, dass der\nWeg auf anderen Strecken befahren werden kann. Denn der Berufungskläger verkennt mit\ndiesem Vorbringen, dass nicht der gesamte Weg der Schweiz und namentlich nicht die von\nihm genannten Wegstrecken Gegenstand des Bundesinventars der historischen\nVerkehrswege der Schweiz bilden. Somit bleibt, wie die Vorinstanz in E. 3.2 S. 27 f. ihres\nEntscheids darlegte, einzig der beantragte Verlauf des Notwegs über das Grundstück L 63\ndes Berufungsklägers.\n\n"}