Auch ist es zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt. Würde die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen benötigen, so wäre sie vorliegend gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Denn von einer Anwältin kann diejenige Sorgfalt verlangt werden, die eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation aufzubringen hat (Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, N. 29 zu Art. 56). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat diesen Sorgfaltsmassstab nicht verletzt.