6. Wohl dient die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen (BGE 5A_49/2017 vom 18.07.2017, E. 3.2). Davon kann indessen vorliegend nicht die Rede sein. So hat die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Hauptsache rechtsgenüglich dargelegt. Dass das gesamte Verfahren länger als ein Jahr dauerte, ist jedenfalls nicht ihr anzulasten. Auch ist es zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt.