5. Die Vorinstanz führt in E. 3 ihres Entscheides aus, die gesuchstellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Die Entscheidbehörde habe die unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei zu tun.