Sie habe am 23. April 2018 eine Klageänderung zur Scheidungsklage eingereicht und habe dort auf ihre bereits eingereichte Klage vom 29. Juni 2017 verwiesen. Dass sie sich bei einer Klageänderung auf ihre bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt, sei rechtmässig und könne ihr nicht angelastet werden. Gestützt auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) habe die Gesuchstellerin Anspruch darauf, dass sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens einmal namentlich auf die Unvollständigkeit der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hingewiesen würde.