4. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die gesuchstellende Partei käme mit dem pauschalen Hinweis auf frühere Akten ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Denn sie habe ihre finanziellen Verhältnisse bereits umfassend dargelegt, nämlich im Gesuch vom 29. Juni 2017. Sie habe am 23. April 2018 eine Klageänderung zur Scheidungsklage eingereicht und habe dort auf ihre bereits eingereichte Klage vom 29. Juni 2017 verwiesen.