Es ist zulässig, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt. Benötigt die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen, so ist sie verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Denn von einer Anwältin kann nicht mehr als die jenige Sorgfalt verlangt werden, die eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation aufzubringen hat. Obergericht, 27. Dezember 2018, OG Z 18 12 Aus den Erwägungen: