Zivilprozessordnung. Art. 56, Art. 119 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO, dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen. In casu hat die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Hauptsache rechtsgenüglich dargelegt. Es ist zulässig, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt.