{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2018-OG-Z-18-12_2018-12-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21076", "Checksum": "0d9f71335c43499196f00bc4f8146cb9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG Z 18 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 27.12.2018 2018_OG Z 18 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 56, Art. 119 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. 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Es ist zulässig, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer\nKlageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt.\nBenötigt die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen, so ist sie\nverpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.\nDenn von einer Anwältin kann nicht mehr als die jenige Sorgfalt verlangt\nwerden, die eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation\naufzubringen hat.\n\nObergericht, 27. Dezember 2018, OG Z 18 12\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die\noffensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht\nfestgestellt, die gesuchstellende Partei käme mit dem pauschalen Hinweis auf frühere Akten\nihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Denn sie habe ihre finanziellen\nVerhältnisse bereits umfassend dargelegt, nämlich im Gesuch vom 29. Juni 2017. Sie habe\nam 23. April 2018 eine Klageänderung zur Scheidungsklage eingereicht und habe dort auf\nihre bereits eingereichte Klage vom 29. Juni 2017 verwiesen. Dass sie sich bei einer\nKlageänderung auf ihre bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt, sei\nrechtmässig und könne ihr nicht angelastet werden. Gestützt auf den verfassungsmässigen\nGehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) habe die\nGesuchstellerin Anspruch darauf, dass sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege mindestens einmal namentlich auf die Unvollständigkeit der Darlegung ihrer\nfinanziellen Verhältnisse hingewiesen würde. Es müsse ihr gegebenenfalls Gelegenheit\ngegeben werden, diese zu ergänzen oder klarzustellen.\n\n5. Die Vorinstanz führt in E. 3 ihres Entscheides aus, die gesuchstellende Partei habe\ndie Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Die\nEntscheidbehörde habe die unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die zur\nBeurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen. Sie sei\njedoch nicht verpflichtet, dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei zu tun.\n\n6. Wohl dient die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu, prozessuale\nNachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen (BGE 5A_49/2017 vom\n18.07.2017, E. 3.2). Davon kann indessen vorliegend nicht die Rede sein. So hat die\nBeschwerdeführerin ihre Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der\nHauptsache rechtsgenüglich dargelegt. Dass das gesamte Verfahren länger als ein Jahr\ndauerte, ist jedenfalls nicht ihr anzulasten. Auch ist es zulässig, wenn sich die\nBeschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren\nUnterlagen stützt. Würde die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen benötigen, so\nwäre sie vorliegend gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit\nzur Ergänzung zu geben. Denn von einer Anwältin kann diejenige Sorgfalt verlangt werden,\ndie eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation aufzubringen hat (Christoph\nHurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, N. 29 zu Art. 56). Die\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat diesen Sorgfaltsmassstab nicht verletzt.\n\n7. Die Vorinstanz geht somit zu Unrecht von einer fehlenden beziehungsweise\nmangelnden Beweislegung aus. Daher liegt eine offensichtlich unrichtige\nSachverhaltsfeststellung vor.\n\n8. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufzuheben und die Sache an diese\nzurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.\n"}