Es war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2017 mit Berufung angefochten werden muss. Vorliegend sind keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels rechtfertigen würden, wie wenn beispielsweise unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. Auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.