9 mit Verweis auf Art. 308 ff. ZPO ausdrücklich fest, dass gegen den begründeten Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Berufung beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden könne. Vorliegend ist es für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar gewesen, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. Es war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2017 mit Berufung angefochten werden muss.