4. Zu prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine Berufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vergleiche dazu Oliver M. Kunz, in Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N. 51; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 25 N. 23). Dabei wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von Rechtsmitteln vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen sei (Peter Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar