In einem solchen Fall kann auch eine Eingabe, welche nicht als Berufung bezeichnet ist, durch Auslegung des Anfechtungswillens als Berufung entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N. 866). Eine solche Auslegung wäre zum Beispiel dann möglich, wenn eine Eingabe zwar fälschlicherweise als Beschwerde betitelt ist, sich die Eingabe in der Begründung aber offensichtlich auf die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung bezüglich der Berufung bezieht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur ihre Eingabe mit Beschwerde überschrieben, auch die Parteien werden durchwegs Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner genannt.