3. Wie vorerwähnt war der Entscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten. Die Rechtsmitteleinlegerin hat am 12. Juni 2017 allerdings eine Beschwerde eingereicht. Sie hat die Eingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner bezeichnet. Bei der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass der Begriff „Berufung“ verwendet wird (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 311 N. 12 mit Hinweis).