2. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides führt in Dispositiv-Ziff. 9 richtigerweise die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Die Berufung ist danach schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Vorliegend ist die Rechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 12. Juni 2017 eingehalten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Art. 37a Abs. 2 GOG ist die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes als Rechtsmittelinstanz sachlich zuständig für die Beurteilung von Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung.