Beim angefochtenen Eheschutzentscheid handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Denn in Eheschutzverfahren, soweit in solchen Verfahren finanzielle Aspekte (insbesondere Güterrecht, Unterhaltsansprüche) zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Martin H. Sterchi, a.a.O., Bd. I, 2012, Art. 91 N. 23 b). Die Zulässigkeit der Berufung ist vorliegend demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.