So war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels wäre möglich, wenn unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. In concreto: Nichteintreten auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel. Obergericht, 8. November 2017, OG Z 17 5 Aus den Erwägungen: