Zivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Eheschutzentscheid ist mit Berufung anzufechten. Die Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung ist, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehenen. Vorliegend war es für den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. So war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt.