{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2017-OG-Z-17-5_2017-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11668", "Checksum": "11faa415d9c186d9650a447734e86a37"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG Z 17 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 08.11.2017 2017_OG Z 17 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:12", "Checksum": "127530bcd7299c6261e4f43cf3d483e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 08.11.2017 2017_OG Z 17 5\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. \n\n 4. Zu prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine\nBerufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung\nvertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vergleiche dazu\nOliver M. Kunz, in Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und\nBeschwerde, Basel 2013, Art. 311 N. 51; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\nZürich 2008, § 25 N. 23). Dabei wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von\nRechtsmitteln vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien nur mit grösster Zurückhaltung\nzuzulassen sei (Peter Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den\nArt. 308 - 315 N. 51 mit Hinweisen). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im\nHinblick auf die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit\ndem Hinweis darauf, dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im\nAnwendungsbereich der Zivilprozessordnung grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten\nsollte und es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sei, einen deutlich bekundeten Willen\ndes Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen\n(Benedikt Seiler, a.a.O. N. 927). Das Bundesgericht hat eine Konversion hinsichtlich der\nRechtsmittel der Zivilprozessordnung bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar im Falle\neiner unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwerdeführer respektive\ndessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen\nkönnen, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGE 4D_77/2012 vom\n20.11.2012 E. 5.2). Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige\nBeschwerde (und umgekehrt) ist somit, selbst bei Vorliegen einer falschen\nRechtsmittelbelehrung, abzulehnen (Karl Spühler, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 308 N. 17a mit Hinweisen).\nZurückhaltung bei der Annahme einer Konversion drängt sich also vor allem dann auf, wenn\nder angefochtene Entscheid, wie im vorliegenden Fall, eine korrekte Rechtsmittelbelehrung\nenthält. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hält in Dispositiv-Ziff. 9 mit Verweis auf\nArt. 308 ff. ZPO ausdrücklich fest, dass gegen den begründeten Entscheid innert 10 Tagen\nseit Zustellung schriftlich Berufung beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden\nkönne. Vorliegend ist es für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar\ngewesen, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. Es war für die\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der korrekten\nRechtsmittelbelehrung ohne weiteres ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3.\nApril 2017 mit Berufung angefochten werden muss. Vorliegend sind keine schützenswerten\nInteressen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion des\nRechtsmittels rechtfertigen würden, wie wenn beispielsweise unklar gewesen wäre, welches\nRechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch\nausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. Auf die Beschwerde als unzulässiges\nRechtsmittel ist daher nicht einzutreten.\n"}