{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2017-OG-Z-17-5_2017-11-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11668", "Checksum": "11faa415d9c186d9650a447734e86a37"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG Z 17 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 08.11.2017 2017_OG Z 17 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:12", "Checksum": "127530bcd7299c6261e4f43cf3d483e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 08.11.2017 2017_OG Z 17 5\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. \n\nZivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der\nEheschutzentscheid ist mit Berufung anzufechten. Die Konversion einer\nunzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung ist, selbst bei Vorliegen\neiner falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehenen. Vorliegend war es für den\nRechtsbeistand der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass die\nBerufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. So war die\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Eine ausnahmsweise\nKonversion des Rechtsmittels wäre möglich, wenn unklar gewesen wäre,\nwelches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer\nnicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. In concreto:\nNichteintreten auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel.\n\nObergericht, 8. November 2017, OG Z 17 5\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche\nEnd- und Zwischenentscheide. Der angefochtene Eheschutzentscheid stellt einen solchen\nEndentscheid dar (BGE 133 III 396 E. 4; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 308 N. 11 mit Hinweisen). Beim\nangefochtenen Eheschutzentscheid handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche\nAngelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Denn in Eheschutzverfahren, soweit in\nsolchen Verfahren finanzielle Aspekte (insbesondere Güterrecht, Unterhaltsansprüche) zu\nregeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt,\nohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Martin H.\nSterchi, a.a.O., Bd. I, 2012, Art. 91 N. 23 b). Die Zulässigkeit der Berufung ist vorliegend\ndemnach gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.\n\n2. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides führt in Dispositiv-Ziff. 9\nrichtigerweise die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Die Berufung ist danach\nschriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei\nder Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Vorliegend ist die\nRechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 12. Juni 2017 eingehalten. Gemäss Art. 4 Abs. 1\nZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Art. 37a Abs. 2 GOG ist die Zivilrechtliche Abteilung des\nObergerichtes als Rechtsmittelinstanz sachlich zuständig für die Beurteilung von Berufungen\nund Beschwerden nach der Zivilprozessordnung.\n\n3. Wie vorerwähnt war der Entscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten. Die\nRechtsmitteleinlegerin hat am 12. Juni 2017 allerdings eine Beschwerde eingereicht. Sie hat\ndie Eingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführerin und\nBeschwerdegegner bezeichnet. Bei der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht\nzwingend notwendig, dass der Begriff „Berufung“ verwendet wird (Beat Mathys, in Baker &\nMcKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 311 N. 12 mit\nHinweis). Aus dem Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, muss\nsich allerdings der Berufungswille, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheides mittels\nBerufung, ableiten lassen. In einem solchen Fall kann auch eine Eingabe, welche nicht als\nBerufung bezeichnet ist, durch Auslegung des Anfechtungswillens als Berufung\nentgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N.\n866). Eine solche Auslegung wäre zum Beispiel dann möglich, wenn eine Eingabe zwar\nfälschlicherweise als Beschwerde betitelt ist, sich die Eingabe in der Begründung aber\noffensichtlich auf die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung bezüglich der Berufung\nbezieht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur ihre Eingabe mit Beschwerde\nüberschrieben, auch die Parteien werden durchwegs Beschwerdeführerin und\nBeschwerdegegner genannt. Kommt hinzu, dass in der Begründung zum Formellen auch\nausdrücklich auf entsprechende Gesetzesbestimmungen der Beschwerde wie Art. 320 und\nArt. 321 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass die\nBeschwerdeführerin den Willen zur Einreichung einer Berufung gehabt und ihre Eingabe\nlediglich falsch bezeichnet hatte. Die Eingabe vom 12. Juni 2017 kann somit auf dem Wege\nder Auslegung des Anfechtungswillens nicht als Berufung entgegengenommen werden.\n\n"}