- die Vorinstanz im Rahmen der gesamtheitlichen Prüfung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit des Gesuchstellers (noch) nicht beurteilt (Art. 117 lit. a ZPO), sie dies deshalb noch nachzuholen hat, um in der Folge insgesamt über das Gesuch entscheiden zu können; - somit die Sache vor Obergericht nicht spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO e contrario), der Entscheid der Vorinstanz (LGP 16 335) vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen ist;