- weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur summarisch zu prüfen sind und das Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorwegzunehmen ist, die Aussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen bejaht werden sollte, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen, wenn jedoch die Beweislage insgesamt mehrdeutig ist, keine Aussichtslosigkeit angenommen werden darf (Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 357 mit Hinweisen): - der Beschwerdeführer die Befragung von verschiedenen Zeugen beantragte;