- bei der antizipierten Beweiswürdigung nur in begrenztem Rahmen zum Nachteil des Gesuchstellers abgestellt werden darf, nämlich nur dort, wo gestützt auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweiswürdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Gesuchstellers ausfallen wird (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 246a mit Hinweisen);