im Anfangsstadium des Verfahrens geradezu ausgeschlossen erscheint, dass überhaupt ein rechtserheblicher und beweisbarer Sachverhalt vorliegt, tatsächliche Aussichtslosigkeit bejaht werden darf, tatsächliche Unsicherheiten und Zweifel beweisrechtlicher Art jedenfalls dort, wo beide Parteien Beweismittel benennen oder vorlegen, nur durch ein vollständiges Beweisverfahren behoben werden können, sie sich deshalb zugunsten der gesuchstellenden Partei auswirken (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 117 N. 246 mit Hinweisen);