- der Richter im Gesuchsverfahren die – vorliegend im Zentrum stehende – Frage der Nichtaussichtslosigkeit des Hauptbegehrens nur summarisch überprüfen kann, er sich dabei auf die vorhandenen Akten abstützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen hat, ein eigentliches Beweisverfahren nicht durchgeführt wird (Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 363 mit Hinweisen);