- insoweit die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass der Gesuchsteller das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses vollumfänglich zu beweisen habe, dies unzutreffend ist, da als Pendant zur bloss summarischen Prüfung des Richters, der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht vollumfänglich zu beweisen braucht, es vielmehr genügt die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der Aktenlage als glaubhaft darzustellen, eine gerichtliche Beweiserhebung ohnehin nicht vorgenommen wird (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 365 mit Hinweisen);