Wenn die Beweislage mehrdeutig ist, darf keine Aussichtslosigkeit angenommen werden. In concreto kann erst nach der Befragung der vom Gesuchsteller offerierten Zeugen und in Würdigung ihrer Aussagen objektiv beurteilt werden, ob die fragliche Abänderungsklage als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit vorliegend verneint. Obergericht, 24. August 2017, OG Z 17 4 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass