Zivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Prüfung der Aussichtslosigkeit. Weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur summarisch zu prüfen sind und das Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorweg zu nehmen ist, sollte die Aussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen bejaht werden, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen. Wenn die Beweislage mehrdeutig ist, darf keine Aussichtslosigkeit angenommen werden.