{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-08-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2017-OG-Z-17-4_2017-08-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11659", "Checksum": "ad4f0c3a0138ccb6f036074fb98b8156"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG Z 17 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.08.2017 2017_OG Z 17 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:05", "Checksum": "d6277fbc008c4dadb1cda7c20983e81c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.08.2017 2017_OG Z 17 4\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO. \n\nZivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Prüfung der\nAussichtslosigkeit. Weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur\nsummarisch zu prüfen sind und das Beweisverfahren durch den\nRechtspflegerichter nicht vorweg zu nehmen ist, sollte die Aussichtslosigkeit\nnur in eindeutigen Fällen bejaht werden, mithin wenn die Schilderungen des\nGesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen. Wenn die Beweislage\nmehrdeutig ist, darf keine Aussichtslosigkeit angenommen werden. In concreto\nkann erst nach der Befragung der vom Gesuchsteller offerierten Zeugen und in\nWürdigung ihrer Aussagen objektiv beurteilt werden, ob die fragliche\nAbänderungsklage als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit vorliegend\nverneint.\n\nObergericht, 24. August 2017, OG Z 17 4\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege die Vorinstanz erwog, dass die Tatsachenvermutung, dass ein gefestigtes\nbeziehungsweise qualifiziertes Konkubinat vorliege, nicht zur Anwendung komme, der\nGesuchsteller das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses vollumfänglich zu beweisen\nhabe, als Beweismittel er keinen sofortigen, liquiden Beweis vorlegen könne, sondern\nlediglich die Befragung diverser Zeugen beantrage, aufgrund einer ersten summarischen\nPrüfung des Prozessstoffs, das Gericht deshalb zum Schluss komme, dass die\nGewinnaussichten des Gesuchstellers wesentlich kleiner sein dürften als seine\nVerlustgefahren, vor diesem Hintergrund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nabzuweisen sei;\n\n- insoweit die Vorinstanz die Abweisung mit dem Nichtvorliegen der\nTatsachenvermutung eines qualifizierten Konkubinats begründet, dies schon deshalb ins\nLeere geht, weil vorliegend die Frage des Bestehens eines 6-monatigen Konkubinats und\ndessen Folgen gemäss (rechtskräftigem) Scheidungsurteil vom 3. August 2015 zu prüfen ist\nund nicht, ob die Voraussetzungen eines langjährigen, qualifizierten Konkubinats gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegen;\n\n- insoweit die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass der Gesuchsteller das Bestehen eines\neheähnlichen Verhältnisses vollumfänglich zu beweisen habe, dies unzutreffend ist, da als\nPendant zur bloss summarischen Prüfung des Richters, der Gesuchsteller seinen Anspruch\nnicht vollumfänglich zu beweisen braucht, es vielmehr genügt die tatsächlichen\nVoraussetzungen des Anspruchs aufgrund der Aktenlage als glaubhaft darzustellen, eine\ngerichtliche Beweiserhebung ohnehin nicht vorgenommen wird (Daniel Wuffli, Die\nunentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz.\n365 mit Hinweisen);\n\n- der Richter im Gesuchsverfahren die – vorliegend im Zentrum stehende – Frage der\nNichtaussichtslosigkeit des Hauptbegehrens nur summarisch überprüfen kann, er sich dabei\nauf die vorhandenen Akten abstützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen\nhat, ein eigentliches Beweisverfahren nicht durchgeführt wird (Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 363\nmit Hinweisen);\n\n- die unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller selbst bei erheblichen Zweifeln,\ndass er sich auf einen anspruchsbegründenden, -hindernden oder -vernichtenden\nSachverhalt beruft und diesen auch nachweisen könnte, zu gewähren ist, nur wenn es schon\nim Anfangsstadium des Verfahrens geradezu ausgeschlossen erscheint, dass überhaupt ein\nrechtserheblicher und beweisbarer Sachverhalt vorliegt, tatsächliche Aussichtslosigkeit\nbejaht werden darf, tatsächliche Unsicherheiten und Zweifel beweisrechtlicher Art jedenfalls\ndort, wo beide Parteien Beweismittel benennen oder vorlegen, nur durch ein vollständiges\nBeweisverfahren behoben werden können, sie sich deshalb zugunsten der gesuchstellenden\nPartei auswirken (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBd. I, 2012, Art. 117 N. 246 mit Hinweisen);\n\n- bei der antizipierten Beweiswürdigung nur in begrenztem Rahmen zum Nachteil des\nGesuchstellers abgestellt werden darf, nämlich nur dort, wo gestützt auf Erkenntnisse und\nBeweisergebnisse aus anderen Verfahren konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass die Beweiswürdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des\nGesuchstellers ausfallen wird (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 246a mit Hinweisen);\n\n- weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur summarisch zu prüfen sind und\ndas Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorwegzunehmen ist, die\nAussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen bejaht werden sollte, mithin wenn die\nSchilderungen des Gesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen, wenn jedoch die\nBeweislage insgesamt mehrdeutig ist, keine Aussichtslosigkeit angenommen werden darf\n(Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 357 mit Hinweisen):\n\n- der Beschwerdeführer die Befragung von verschiedenen Zeugen beantragte;\n\n- vorliegend entscheidwesentlich ist, dass erst nach der Befragung der Zeugen und in\nWürdigung ihrer Aussagen objektiv beurteilt werden kann, ob die fragliche\nAbänderungsklage als aussichtslos erscheint, hinzukommt, dass die Landgerichtspräsidentin\nUri anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2017 (VI-act. 01.04) selbst\nausführte dass, je nachdem diese Zeugenaussagen lauten und wie sie das Gericht werten\nwürde, da im Moment noch ein grosses Fragezeichen bestehe, ob die Voraussetzungen für\ndie Annahme eines Konkubinats tatsächlich gegeben seien;\n\n- im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege – offensichtlich auch nach Ansicht der Landgerichtspräsidentin Uri –\ntatsächliche Unsicherheiten und Zweifel bestanden, sodass nicht davon ausgegangen\nwerden durfte, dass die Abänderungsklage von vorneherein als aussichtslos erschien;\n\n"}