- im Weiteren ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘500.-- einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet, zumal es im Ermessen des Gerichts liegt, von den Parteien Kostenvorschüsse zu verlangen, wenn das Gericht ein Gutachten von Amtes wegen anordnet (Thomas Weibel, a.a.O., Art. 183 N. 17 Satz 1);