- das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen kann (Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO); - als Beweismittel auch das Gutachten unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) regelmässig einen entsprechenden Beweisantrag mindestens einer Partei voraussetzt, im Bereich der Untersuchungsmaxime das Gericht im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei ist, von Amtes wegen ein Gutachten anzuordnen (Art. 153 Abs. 1 ZPO) (Sven Rüetschi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 183);