- vorliegend im Hauptpunkt die Anordnung eines Gutachtens durch das Gericht und die damit verbundene Regelung der Kosten umstritten ist; - die Vorinstanz geltend macht, dass sie mangels eigener Fachkenntnisse ohne eine professionelle Unternehmensbewertung die güterrechtliche Auseinandersetzung gar nicht seriös vornehmen könne, sie deshalb ein Unternehmensbewertungsgutachten von Amtes wegen einholen werde;