- X am 26. September 2016 dagegen Beschwerde erhob, er beantragt, dass die prozessleitende Verfügung des Landgerichtes Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. September 2016 (Anordnen des Gutachtens über die Unternehmensbewertung) aufzuheben und anzuordnen sei, dass kein Gutachten über den Unternehmenswert einzuholen sei, dass die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen und sie anzuhalten sei, das Verfahren zügig weiterzuführen, er weiter beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin;