- die Präsidentin der Zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichtes Uri mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2016 im hängigen Verfahren LGZ 14 10, Y gegen X, beide Altdorf, betreffend Ehescheidung, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung, mangels eigener Fachkenntnisse ein Gutachten über die Unternehmensbewertung anordnete und weiter verfügte, dass von der Einforderung des Beweiskostenvorschusses für die Unternehmensbewertung abgesehen und ein Teil des bereits von Y geleisteten Vorschusses als Beweiskostenvorschuss verwendet werde;