Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von den Parteien Kostenvorschüsse zu verlangen, wenn das Gericht die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen anordnet. Obergericht, 2. Februar 2017, OG Z 16 15 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass