Der Grund liegt darin, dass das geforderte Fachwissen und die entsprechenden Erfahrungssätze einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören können. Dem Gutachten kommt also nicht immer bloss Beweismittel-funktion zu, sondern es kann dazu dienen, dem Gericht den Sachverhalt überhaupt erst verständlich zu machen. In concreto ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels geforderten Fachwissens von Amtes wegen ein Gutachten einholt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet.