Zivilprozessordnung. Art. 55 Abs. 1, Art. 183 Abs. 1 ZPO. Auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime kann im Rahmen der gebotenen amtswegigen Sachverhaltsfeststellungen die Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen angezeigt sein. Das Gericht darf nach seinem Ermessen stets – dessen ungeachtet, ob Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime vorherrschen – Experten beiziehen. Der Grund liegt darin, dass das geforderte Fachwissen und die entsprechenden Erfahrungssätze einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören können.