{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-02-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2017-OG-Z-16-15_2017-02-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9224", "Checksum": "bfff11f149048e8bfd1e6d33e03fcf74"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG Z 16 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.02.2017 2017_OG Z 16 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 55 Abs. 1, Art. 183 Abs. 1 ZPO. 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Dem Gutachten kommt also\nnicht immer bloss Beweismittel-funktion zu, sondern es kann dazu dienen, dem\nGericht den Sachverhalt überhaupt erst verständlich zu machen. In concreto ist\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels geforderten Fachwissens\nvon Amtes wegen ein Gutachten einholt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato\ngeleisteten Beweiskostenvorschüssen einen Teil für das einzuholende\nGutachten verwendet. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von den Parteien\nKostenvorschüsse zu verlangen, wenn das Gericht die Einholung eines\nGutachtens von Amtes wegen anordnet.\n\nObergericht, 2. Februar 2017, OG Z 16 15\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die Präsidentin der Zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichtes Uri mit\nverfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2016 im hängigen Verfahren LGZ 14 10,\nY gegen X, beide Altdorf, betreffend Ehescheidung, im Zusammenhang mit der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung, mangels eigener Fachkenntnisse ein Gutachten über\ndie Unternehmensbewertung anordnete und weiter verfügte, dass von der Einforderung des\nBeweiskostenvorschusses für die Unternehmensbewertung abgesehen und ein Teil des\nbereits von Y geleisteten Vorschusses als Beweiskostenvorschuss verwendet werde;\n\n- X am 26. September 2016 dagegen Beschwerde erhob, er beantragt, dass die\nprozessleitende Verfügung des Landgerichtes Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15.\nSeptember 2016 (Anordnen des Gutachtens über die Unternehmensbewertung) aufzuheben\nund anzuordnen sei, dass kein Gutachten über den Unternehmenswert einzuholen sei, dass\ndie Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen und sie anzuhalten sei, das\nVerfahren zügig weiterzuführen, er weiter beantragt, dass der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zu erteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\ndes Staates, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin;\n\n- vorliegend im Hauptpunkt die Anordnung eines Gutachtens durch das Gericht\nund die damit verbundene Regelung der Kosten umstritten ist;\n\n- die Vorinstanz geltend macht, dass sie mangels eigener Fachkenntnisse ohne\neine professionelle Unternehmensbewertung die güterrechtliche Auseinandersetzung gar\nnicht seriös vornehmen könne, sie deshalb ein Unternehmensbewertungsgutachten von\nAmtes wegen einholen werde;\n\n- das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder\nmehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen kann (Art. 183 Abs. 1 Satz 1\nZPO);\n- als Beweismittel auch das Gutachten unter der Herrschaft der\nVerhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) regelmässig einen entsprechenden Beweisantrag\nmindestens einer Partei voraussetzt, im Bereich der Untersuchungsmaxime das Gericht im\nRahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei ist, von Amtes wegen ein Gutachten\nanzuordnen (Art. 153 Abs. 1 ZPO) (Sven Rüetschi, in Berner Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 183);\n\n- aber auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime im Rahmen der gebotenen\namtswegigen Sachverhaltsfeststellungen die Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen\nangezeigt sein kann, diesbezüglich keine Bindung an die von den Parteien beantragten\nBeweismittel besteht, das Gericht nach seinem Ermessen stets – dessen ungeachtet, ob\nVerhandlungs- oder Untersuchungsmaxime vorherrschen – Experten beiziehen darf, der\nGrund darin liegt, dass das geforderte Fachwissen und die entsprechenden Erfahrungssätze\neinem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören können, dem\nGutachten also nicht immer bloss Beweismittel-funktion zukommt, sondern dieses dazu\ndienen kann, dem Gericht den Sachverhalt überhaupt erst verständlich zu machen (Klärung\ndes Sachverhalts) (Sven Rüetschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 183 mit Hinweisen; siehe auch\nThomas Weibel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 N. 1 mit Hinweisen);\n\n- vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels geforderten\nFachwissens ein Gutachten von Amtes wegen einholt;\n\n- im Weiteren ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von den\nvon der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen in\nder Höhe von insgesamt Fr. 9‘500.-- einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet,\nzumal es im Ermessen des Gerichts liegt, von den Parteien Kostenvorschüsse zu verlangen,\nwenn das Gericht ein Gutachten von Amtes wegen anordnet (Thomas Weibel, a.a.O., Art.\n183 N. 17 Satz 1);\n"}