- deshalb die eine Hälfte der Gerichtskosten – die Abweisung der Berufung betreffend – der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind; - betreffend die andere Hälfte der Prozesskosten, das Gericht diese nach Ermessen verteilen kann, da das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);