- die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung, dass vorweg über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entscheiden war und es sich vorliegend, soweit nicht abgewiesen um einen Abschreibungsentscheid, handelt, auf insgesamt Fr. 1´500.-- (Art. 2 ff., insbesondere Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung, Art. 6 i.V.m. Art. 3 Gerichtsgebührenreglement) festzulegen sind; - die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.1 ZPO);