- der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf Nichteintreten betreffend die Berufungsbeklagte 2 – im Ergebnis – somit zutreffend war; - die Berufung vorliegend demnach insoweit nicht abgeschrieben, abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist;