- vorliegend für die Löschung der Grundpfandrechte sowie den Freihandverkauf jeweils – wie vorerwähnt – die gültige Zustimmung der Erbenvertreterin oder der Erbengemeinschaft hätte vorliegen müssen, die Berufungsbeklagte 2 zu keiner Zeit gültig der Löschung der Grundpfandrechte oder dem Freihandverkauf eigenmächtig hätte zustimmen können, deshalb in Bezug auf die Berufungsbeklagte 2 schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit nie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen vorgelegen hat; - bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO);