- das vorliegende Berufungsverfahren in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 somit infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens als gegenstandslos am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist; - in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 der erstinstanzliche Entscheid infolge deren Rücktritts als Erbenvertreterin bedeutungslos geworden ist;