- die Berufungsklägerin ursprünglich ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse betreffend vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 hatte, mit Niederlegung des Mandats als Erbenvertreterin das Rechtsschutzinteresse aber weggefallen ist, da nicht mehr die Erbenvertreterin einer Löschung der Grundpfandrechte oder einem Freihandverkauf zustimmen kann, sondern wieder zwingend die Einwilligung der Erbengemeinschaft und somit auch der Berufungsklägerin nötig ist;