- die Löschung gestützt auf eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person erfolgt (Löschungsbewilligung; Art. 964 Abs. 1 ZGB); - bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens, wie erwähnt, der Prozess gegenstandslos wird und vom Gericht abgeschrieben werden muss (Laurent Killias, a.a.O., N. 10 zu Art. 242);