- ein Freihandverkauf nach Art. 143b SchKG nur zulässig ist, wenn ihm alle Beteiligten zustimmen, das Zustimmungsrecht vor Schaden schützen will, gegen den beabsichtigten Verkauf nur einsprechen kann, wer durch den vereinbarten Preis einen Verlust erleiden würde und sich von einer öffentlichen Steigerung ein besseres Ergebnis erhofft, darunter neben dem Schuldner im Allgemeinen alle Pfand- und Pfändungsgläubiger zu verstehen sind (Markus Häusermann, in Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl., 2010, N. 7 zu Art. 143b);