- bei Unterlassungsklagen geprüft werden muss, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt, ihr aktuelles Verhalten eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen muss (Simon Zingg, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 ZPO); - somit auch für das Berufungsverfahren ein wie oben umschriebenes Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin Prozessvoraussetzung ist;