Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 10 zu Art. 242); - das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich aktuell sein muss (BGE 122 III 282 E. 3a), dieses Interesse sich nach der Zielsetzung der Klage beziehungsweise des Rechtsmittels bestimmt und an der möglichen Auswirkung und Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen ist (BGE 118 Ia 492 E. 2a);