2), keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziff. 3); - X gegen diesen Entscheid am 2. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung erhob mit den Anträgen, den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 25. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Anträge gemäss Gesuch vom 21. Januar 2016 gutzuheissen, der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, eventuell fairerweise zulasten der Staatskasse Uri;